Gernot Gruber kritisiert Sonderweg Baden-Württembergs bei der Grundsteuer-Reform

Die Landesregierung Baden-Württembergs hat auf Initiative der ehemaligen Finanzministerin Edith Sitzmann (Grüne) mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen bei der Grundsteuer den Sonderweg gewählt, Grundstücke ausschließlich nach deren Größe zu bewerten, ohne Berücksichtigung der auf den Grundstücken stehenden Immobilien gemäß dem Bund-Länder-Modell.

Landtagsabgeordneter Gernot Gruber (SPD) fragte beim jetzigen Finanzminister Dr. Danyal Bayaz (Grüne) nach, ob auch das zulässige Baufenster bzw. nicht bebaubare Flächen bei der Grundstücksbewertung berücksichtigt werden können. Hier kann der Brief aufgerufen werden. Ansonsten drohe vor allem für Eigentümer älterer Häuser auf größeren, oft ungünstig geschnittenen Grundstücken 2025 eine deutlich erhöhte Grundsteuer.

Der neue Finanzminister Daniel Bayazsieht hierfür nur einen geringen Spielraum. Wörtlich schreibt er in seiner Antwort auf die Anfrage von Gernot Gruber: „Aus fachlicher Sicht ist es auch nicht notwendig, die Grundstücksgröße auf der nachgelagerten Ebene des Hebesatzes gesondert zu betrachten, da die Größe bereits auf Ebene der Grundsteuerwertermittlung ausreichend berücksichtigt werden kann.“

Auch eine von Gruber ins Spiel gebrachte Separierung von Grundstücken in bebaubare und nicht bebaubare Flächen, die letztlich nur für einen Garten oder landwirtschaftlich nutzbar sind, lehnt Dr. Bayaz für die Landesregierung ab. Er geht davon aus, dass auf dem Wege der von den Gutachterausschüssen der Kommunen festgelegten Zonen für Bodenrichtwerte die Bebaubarkeit der Grundstücke berücksichtigt ist – wörtlich führt er aus „Daher erfasst der Bodenrichtwert bereits grundsätzlich auch die potentiell bebaubare Fläche der Grundstücke.“
Denkbar seien auch Grundstücke- überlappende Bodenrichtwertzonen einzurichten, so dass für das Hinterland von großen Grundstücken ein anderer Bodenrichtwert gelten würde.
Dieser Vorschlag scheint Gernot Gruber nur dann eine geeignete Möglichkeit zu sein, wenn sich das „Hinterland“ der Grundstücke in den Ortsrandzonen befindet und einfach in einer Zone abgetrennt werden kann.

Der Landesfinanzminister schiebt den Kommunen insgesamt eine schwierige Aufgabe zu und verweist bei starken Abweichungen des Grundstückwerts vom festgesetzten Bodenrichtwert auf § 38 Absatz 4 des Landesgrundsteuergesetzes. Dieser Absatz soll es Bürgern ermöglichen „durch ein qualifiziertes Gutachten einen anderen Wert nachzuweisen.“

Die Grundsteuer wird im Jahre 2025 das erste Mal nach der neuen Bemessungsgrundlage erhoben. Hierzu müssen die Städte und Gemeinden die Hebesätze neu justieren mit dem Ziel, dass sie nachher über dieselben Einnahmen verfügen sollten wie vor der Grundsteuerreform. Es kann durchaus sein, dass ein Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, welches einen Wert von mehreren Millionen Euro hat, am Ende weniger Grundsteuer zahlt als ein Eigentümer eines alten Einfamilienhauses auf einem, wie früher üblich, größeren Grundstück. Die Grundlagen hierzu werden jetzt durch die Wertermittlung der Grundsteuer getroffen, die später mit den Hebesätzen der Städte und Gemeinden gewichtet werden.

Aus Sicht des Abgeordneten Gernot Gruber braut sich für 2025 ein hohes kommunales Konfliktpotential zusammen, weil es die Landesregierung versäumt hat, hier auch den Wert der Immobilie, welche auf dem Grundstück steht, mit zu berücksichtigen, so wie es zwischen der Bundesregierung und den Ländern besprochen war.